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   VGH Bayern, 24.03.2020 - 7 M 20.50002   

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VGH Bayern, 24.03.2020 - 7 M 20.50002 (https://dejure.org/2020,11906)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.03.2020 - 7 M 20.50002 (https://dejure.org/2020,11906)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. März 2020 - 7 M 20.50002 (https://dejure.org/2020,11906)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 23.07.2003 - 7 KSt 6.03

    Rechtsanwaltsvergütung bei Tätigkeiten im vorläufigen Rechtsschutz in

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2020 - 7 M 20.50002
    Die Regelung des § 16 Nr. 5 RVG beruht auf dem Grundgedanken, dass zwischen dem Abänderungsverfahren und dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht, der die Zusammenfassung der Verfahrensabschnitte zu einer gebührenrechtlichen Einheit rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2003 - 7 KSt 6.03 u.a. - juris Rn. 3 zu § 40 Abs. 2 BRAGO, dessen Regelung in § 16 Nr. 5 [bzw. Nr. 6 a.F.] übernommen wurde, vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 190).

    Über den Wortlaut des § 16 Nr. 5 RVG hinaus gilt dies nach dessen Sinn und Zweck auch für den Fall, dass - wie hier - kein Abänderungs-, Aufhebungs- oder Widerrufsverfahren beantragt wird, sondern die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.2003 - 7 KSt 6.03 u.a.- juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 31.07.2023 - 6 M 23.30350

    Keine weitere Festsetzung von Kosten für anwaltliche Tätigkeit bei derselben

    Hintergrund dieser kostenrechtlichen Regelung ist die typisierende Erwägung des Gesetzgebers, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist (OVG RhPf. B.v. 21.7.2021 - 7 B 11124/20 - juris Rn. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 7 M 20.50002 - juris Rn. 6).

    Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich auch dann, wenn - wie hier - zunächst das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 (und Abs. 7) VwGO und dann nach Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung der Verwaltungsgerichtshof über einen (weiteren) Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO entschieden hat (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2023 - 1 B 375/22.A - juris Rn. 13; s. auch BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 7 M 20.50002 - juris Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2022 - 11 B 751/21

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Prozessbevollmächtigten

    So aber Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 7 M 20.50002 -, BayVBl 2020, 610 = juris, Rn. 3.

    vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 267; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 7 M 20.50002 -, BayVBl 2020, 610 = juris, Rn. 3.

  • VG München, 30.01.2023 - M 31 M 23.30014

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss, Erstattungsfähigkeit von

    Der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ist also typischerweise bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten worden (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 24.3.2020 - 7 M 20.50002 - BayVBl. 2020, 610).
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